Bild: Stempel gehalten von einer Hand mit dem Aufdruck GenehmigtPersonen, die bei der Besorgung aller ihrer Angelegenheiten betreut werden oder voraussichtlich dauernd in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, können von der Ausweispflicht befreit werden. In diesen Fällen wird vom Zentralen Bürgerservice ein gesiegeltes Schreiben, welches die Befreiung von der Ausweispflicht nachweist, ausgestellt.
Notwendige Unterlagen
Vollmacht für die Person, die die Befreiung für jemand anderen beantragt , zum Beispiel Generalvollmacht, Betreuungsurkunde
Attest eines Arztes, aus dem hervorgeht, dass die Person "nicht mehr am öffentlichen Leben teilnehmen kann".
Personalausweis der zu befreienden Person
Gebühren
Bild: Drei Stapel mit GeldmünzenDie Befreiung von der Ausweispflicht ist gebührenfrei