Die deutsche Staatsangehörigkeit kann auf Antrag erworben werden. Auf der Grundlage des Staatsangehörigkeits- gesetzes unterscheidet man zwischen Anspruch-, Ermessens- und Miteinbürgerung.
Grundvoraussetzung für eine Anspruchseinbürgerung ist der legale, auf Dauer angelegte Aufenthalt von mindestens 8 Jahren und der Besitz eines Aufenthaltstitels. Der Einbürgerungsbewerber muss sich zu den Grundsätzen unserer Verfassung bekennen und über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Der Lebensunterhalt muss ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestritten werden. Einbürgerungsbewerber dürfen keine Straftaten begangen haben. Darüber hinaus wird die Bereitschaft der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit vorausgesetzt. Auf eine Ermessenseinbürgerung besteht kein gesetzlicher Anspruch. Einbürgerungswillige können jedoch unter bestimmten Umständen nach Ermessen der Behörde eingebürgert werden. Miteinbürgerungen können für Ehegatten, die noch keinen eigenen Einbürgerungsanspruch haben bzw. für minderjährige Kinder erfolgen.
Die Einbürgerungsgebühr beträgt einheitlich für jede Person 255,00 Euro, unabhängig davon, ob es sich um eine Anspruchs- oder Ermessenseinbürgerung handelt. Bei der Miteinbürgerung eines minderjährigen Kindes ohne eigenes Einkommen im Einbürgerungsverfahren eines Elternteiles gilt der ermäßigte Gebührensatz von 51,00 Euro. Bei der Antragstellung ist ein Gebührenvorschuss in Höhe von 75 % der Einbürgerungsgebühr zu leisten. Der Restbetrag ist vor Aushändigung der Einbürgerungsurkunde zu zahlen.
Ausführliche Informationen im Einzelfall erhält jeder Einbürgerungsbewerber bei persönlicher Vorsprache in der Einbürgerungsstelle der Stadt Bergheim. Hierzu vereinbaren Sie bitte telefonisch oder per Email einen Beratungstermin bei der/dem nebenstehnden Mitarbeiter/in.