2.4.1 Spielbereiche
Gemäß den seit über 25 Jahren gültigen Empfehlungen des Innenministers werden drei Spielbereiche unterschieden (RdErl.d. Innenministerium v. 31.7.1974-VC2--901.11, MBI.NW 1974 S. 1072, geändert durch RdErl.v. 27.8.1976 (MBI.NW. 1976 S. 1985), geändert durch RdErl.v. 29.3.1978 (MBI.NW. 1978 S. 649), seither keine weiteren Änderungen (Stand Januar 2007)):
Spielbereiche der Kategorie A:
Spielbereiche A haben eine zentrale Funktion für einen Ort bzw. Ortsteil. Sie dienen allen Altersstufen. In ihnen sollen möglichst vielfältige Spielbetätigungen - auch für Erwachsene - möglich sein. Sie sollen eine Spielfläche von mindestens 1500 qm Größe aufweisen und in der Regel nicht weiter als 1000 m von den zugeordneten Wohnbereichen entfernt sein. Wer-den zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit größere Spielflächen vorgesehen, können auch größere Entfernen in Kauf genommen werden Auf die Spielbereiche A sollen etwa 40 bis 60% der gesamten Spielfläche des Gemeindegebietes entfallen.
Spielbereiche der Kategorie B:
Spielbereiche B sind vorzugsweise für die schulpflichtigen Kinder bestimmt und auf deren Erlebnis- und Betätigungsdrang ausgerichtet. In ihrer Funktion können sie beispielsweise für Sand-, Rasen-, Wasser-, Bau-, Ball-, Bewegungs-, Lauf- oder Kletterspiele angelegt werden. Die Größe des Spielbereiches soll der jeweiligen Funktion entsprechen, mindestens aber 400 qm betragen und die Entfernung zu den zugeordneten Wohnbereichen 500 m möglichst nicht überschreiten. Etwa 20 bis 50% der Gesamtspielfläche des Gemeindegebietes soll auf Spiel-bereiche B entfallen.
Spielbereiche der Kategorie C:
In der Nähe der Wohnungen sollen für Kinder und jüngere Schulkinder Spielbereiche C zur Verfügung stehen. Sie sollen Einrichtungen z.B. zum Hangeln, Rutschen, Balancieren und sonstige Spieleinrichtungen (z.B. Sandkasten, Wasserbecken) aufweisen und Flächen für Bewegungs- und Ballspiele erhalten. Die Spielfläche soll eine Mindestgröße von 60 qm nicht unterschreiten, die Entfernung zu den zugehörigen Wohneinheiten 100 m in der Regel nicht überschreiten. Etwa 20% der Gesamtflächen des Gemeindegebietes soll auf Spielbereiche C entfallen. […]
2.4.2 Privatspielflächen
Die Landesbauordnung vom 26.06.1984 sowie die 'Satzung über die Beschaffenheit und Größe von Spielflächen für Kleinkinder im Bereich der Stadt Bergheim' regelt die Anlage der "privaten" Spielplätze. Deren wesentliche Vorschrift ist es, bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen auf dem Grundstück ausreichende Spielflächen für Kleinkinder bereitzustellen.
Private Spielflächen werden in der Spielflächenbedarfsplanung nicht aufgenommen, da für diese eine öffentliche Zugängigkeit nicht sichergestellt werden kann.
2.4.3 Spielflächenbedarf
Der grundsätzliche Spielflächenbedarf soll gemäß des oben benannten Runderlass des Innenministers unter Berücksichtigung der jeweiligen städtebaulichen Struktur eines Stadt- oder Wohngebietes aus den in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Richtwerten ermittelt werden, die in der Regel nicht unterschritten werden sollen:
Im Stadtgebiet Bergheim wird grundsätzlich von einer Geschoßflächenzahl in Höhe von 0,8 ausgegangen. Aufgrund der unterschiedlichen Bebauungsstrukturen in Bergheim - von dörf-lich bis kleinstädtisch strukturiert – wird zur Zeit jedoch nur eine Einwohnerdichte von ca. 80 EWO/ha erreicht. Somit ergibt sich ein Spielflächenbedarf von 2,4 qm pro Einwohner. Dieser Richtwert wird bei jeder Bauplanänderung zur Ermittlung des Spielflächenbedarfs für ein neues Wohngebiet zugrunde gelegt.
2.4.4 Kompensationsflächen
Die Richtwerte, insbesondere in überwiegend bebauten Gebieten, können bis zur Hälfte der notwendigen Flächen unterschritten werden, wenn ausreichende Spielmöglichkeiten ander-weitig auf frei zugänglichen Flächen sichergestellt sind, wie z.B.
- Spielstraßen (nur Schrittgeschwindigkeit), die nur für Anlieger
freigegeben worden sind, und geeignete Fußgängerbereiche (an
dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass es zur Zeit im Stadtgebiet
Bergheims keine Spielstrassen gibt);
- Doppelnutzung geeigneter und hierzu freigegebener Flächen, z.B. auf
Schulhöfen in der unterrichtsfreien Zeit, auf Sportanlagen. (lt. RdErl.d.
Innenministeriums). Auch hier sei darauf hingewiesen, dass die
sozialräumlichen Auswirkungen städtebaulicher Grenzen zu
berücksichtigen sind.
2.4.5 Verkehrsicherungspflicht
Die Kommunen haben als Träger öffentlicher Spielanlagen die Verpflichtung, im Rahmen des Zumutbaren Verletzungen und andere Gefahren für die Nutzung auszuschließen. Sie haften für Schäden, die dem Nutzer entstehen, wenn ein schuldhaftes Verhalten vorliegt. Die Haf-tung bezieht sich sowohl auf die Beschaffenheit des Platzgeländes als auch auf die Art und den Zustand der Ausstattung (z.B. Gerät und Bepflanzung).
Per Dienstanweisung vom 02.04.1992 hat die Stadt Bergheim sichergestellt, dass auf allen Spielplätzen eine regelmäßige Kontrolle der Verkehrssicherheit erfolgt. Die städt. Spielplätze werden einer wöchentlichen Sichtkontrolle, einer monatlichen Funktionskontrolle und einer jährlichen Generalkontrolle unterzogen. Ein entsprechender Nachweis hierüber wird geführt. Ebenfalls werden von den zuständigen Mitarbeitern der Stadt Bergheim regelmäßig Schulun-gen zur Sicherheit, Wartung und Instandsetzung besucht.